7.2 Der Verkäufer ist vorbehaltlich des Absatzes 107 Absatz 2 des Deutschen Insolvenzgesetzbuches berechtigt, im Falle eines vertragswidpich endenden Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Rücksendung der erworbenen Sache zu verlangen. Nach Der Einlieferung der gekauften Sache ist der Verkäufer berechtigt, die Ware anderweitig zu veräußern. Die Quittungen werden auf das vom Käufer zu zahlende Konto abzüglich angemessener Realisierungskosten angerechnet. Auslegung von Gültigkeitsprüfungen nach dem CISGDie dem CISG zugrunde liegenden GrundsätzeDer Grundsatz der AngemessenheitDer Verjährungs- und Ausschlussklauseln nach den internationalen Grundsätzen 10.2 Wird die von OKE gelieferte Sache unwiderruflich mit anderen Gegenständen kombiniert, die nicht zu OKE gehören, erwirbt OKE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der Vorbehaltsware (Kaufpreis zzgl. MwSt.) im Vergleich zum Wert der anderen kombinierten Gegenstände zum Zeitpunkt der Kombination. Erfolgt die Kombination so, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache angesehen wird, so erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, das Miteigentum an OKE im Verhältnis zum Wert der gelieferten Sache zu übertragen; der Lieferant für uns das alleinige oder mitrechte Eigentum hält. 5.5 Kommt der Verkäufer mit der Lieferung zu spät, ist OKE berechtigt, zur Deckung etwaiger Mehrkosten (z.B. transport,versicherung, Lagerung) schriftlich eine Verzugsentschädigung zu verlangen; Dies darf jedoch nicht mehr als 10 % des Gesamtenauftragswerts betragen. 2.2 Abmessungen und Gewichte, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Angaben, wie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten angegeben, sind nur annähernd und für OKE nicht bindend, es sei denn, sie sind ausdrücklich im Vertrag enthalten. OKE behält sich Eigentumsrechte und Urheberrechte an solchen Daten sowie an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Dokumenten vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von OKE nicht dritten Parteien zur Verfügung gestellt werden.
Sie sind ausschließlich zum Zwecke der Erstellung der Bestellung von OKE zu verwenden; nach Abschluss der Bestellung müssen sie unaufgefordert an OKE zurückgegeben werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder weitergegeben werden. 2.8. In gemischten Systemen wie Quebec (Kanada) und Südafrika werden Beschränkungs- und Ausschlussklauseln allgemein akzeptiert, die denselben Beschränkungen unterliegen, die in anderen Rechtsordnungen zu finden sind, nämlich: Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Verhalten, Tod oder sittliche Verletzung usw. (weitere Einzelheiten siehe Anhang 1). [16] In einigen Rechtsordnungen gilt eine solche Situation als rein pockende Bedingung, d. h. als eine Bedingung, die in einem Vertrag getroffen wird, dessen Erfüllung vollständig in der Kontrolle einer der Vertragsparteien liegt. Sie unterwirft die Vertragserfüllung nur dem freien Willen einer der Parteien. Zum Beispiel: Es gibt einen rein potestativen Zustand, in dem dem Käufer die Möglichkeit gelassen wird, den Preis der verkauften Waren nach eigenem Willen festzusetzen.