Ein wirksam abgeschlossener Vertrag ist für die Parteien bindend. Sie kann nur in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen oder durch Vereinbarung oder wie in diesen Grundsätzen anderweitig vorgesehen geändert oder gekündigt werden. Erstens wird diese Pflicht in der Regel nicht den Vertragsparteien auferlegt, wenn sie einer Bestimmung, die mit dieser Verantwortung in Konflikt steht, ausdrücklich zugestimmt haben. Den Parteien steht es frei, Verträge abzuschließen, auch wenn sie ungerecht sind. Darüber hinaus gilt diese stillschweigende Pflicht nicht bei vorvertraglichen Verhandlungen. Daher werden Gerichte in der Regel nicht versuchen, die Bedingungen eines Abkommens umzuschreiben, indem sie eine Pflicht des guten Glaubens und des fairen Handels auferlegen, wenn eine widersprüchliche Bestimmung in der Vereinbarung steht oder eine der Parteien lediglich ein schlechtes Abkommen ausgehandelt hat, obwohl andere Rechtslehren möglicherweise geltend gemacht werden könnten, um solche Verträge für ungültig zu erklären. Eine Folge des Grundsatzes pacta sunt servanda ist, dass ein Vertrag geändert oder gekündigt werden kann, wenn die Parteien dies vereinbaren. 4. In Bezug auf einen nicht konformen Teil der gelieferten Ware sieht Artikel 50 vor, dass der Käufer Anspruch auf einen der in den Artikeln 46-50 genannten Rechtsbehelfe hat.

Die Anforderungen an die Anwendung dieser Bestimmungen müssen jedoch in jedem Fall erfüllt sein. Wenn der Käufer also eine Umgehung eines Teils der gelieferten Ware erklären will, der nicht vertragskonform ist, muss der Mangel an Qualität einen wesentlichen Verstoß darstellen — d.h. die nicht konforme Ware darf dem Käufer keinen angemessenen Nutzen setzen. [12] Dagegen kann die Festsetzung einer zusätzlichen Frist für die Lieferung entsprechender Waren nicht zur Feststellung eines Umgehungsrechts beitragen, da Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b) nur bei Nichtlieferung gilt, nicht aber bei Lieferung mangelhafter Ware. [13] Eine teilweise Lieferverzögerung stellt in der Regel keine wesentliche Teilverletzung des Vertrages dar und berechtigt den Käufer daher nicht, den Teil des Vertrages in Bezug auf den verspäteten Teil zu vermeiden. Der Käufer kann jedoch eine zusätzliche Frist für die Lieferung des fehlenden Teils festlegen und den Vertrag teilweise für vermeidbar erklären, wenn die Lieferung während des so festgelegten Zeitraums nicht erfolgt (Art. 49 Abs. 1 Buchstabe b).

Eine teilweise Nichtlieferung bis zum vertraglichen Liefertermin stellt nur dann einen wesentlichen Verstoß gegen das fehlende Teil auf, wenn der Käufer ein besonderes Interesse an der Lieferung genau rechtzeitig hat und der Verkäufer voraussehen konnte, dass der Käufer eine Nichtlieferung statt einer verspäteten Lieferung vorziehen würde. [14] Bilateral – bei zwei Parteien können mehr als zwei Teilnehmer an einem multilateralen Abkommen teilnehmen, z. B. ein Leasingvertrag (dreiartiger: Verkäufer – Vermieter – Käufer).